Allgemeine Geschäftsbedingungen

Präambel

Susa Solutions unterstützt Hersteller und Importeure bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit Verpackungen.

Grundlage unserer Leistungen sind insbesondere die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (Packaging and Packaging Waste Regulation – PPWR), das deutsche Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) sowie die jeweils geltenden weiteren gesetzlichen und behördlichen Vorgaben.

Unser Leistungsangebot umfasst insbesondere die Systembeteiligung und Lizenzierung von Verpackungen, die damit verbundenen administrativen Tätigkeiten sowie – soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und dies ausdrücklich vereinbart wurde – die Tätigkeit als Bevollmächtigter für die erweiterte Herstellerverantwortung.

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Zusammenarbeit zwischen Susa Solutions und unseren Auftraggebern.


§ 1 Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Dienstleistungen, die Susa Solutions gegenüber ihren Auftraggebern im Zusammenhang mit der Systembeteiligung, Lizenzierung und administrativen Abwicklung von Verpackungsverpflichtungen erbringt.

1.2 Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nur Bestandteil der Vereinbarung, wenn Susa Solutions ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

1.3 Die jeweils gültige Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist auf der Website von Susa Solutions veröffentlicht.


§ 2 Gegenstand der Dienstleistungen

2.1 Susa Solutions bietet insbesondere folgende Dienstleistungen an:

2.2 Susa Solutions kann für den Auftraggeber als beauftragter Dritter tätig werden. Dies betrifft insbesondere die Abwicklung der Systembeteiligung bzw. Lizenzierung der vom Auftraggeber im Bundesgebiet bereitgestellten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen.

2.3 Soweit dies rechtlich zulässig und vom Auftraggeber beauftragt ist, ist Susa Solutions berechtigt, im Namen und/oder für Rechnung des Auftraggebers Verträge mit geeigneten Systembetreibern und sonstigen Dienstleistern abzuschließen, zu ändern oder zu beenden.

2.4 Die Tätigkeit als beauftragter Dritter für die Lizenzierung und die Tätigkeit als Bevollmächtigter gemäß § 5 VerpackDG sind rechtlich voneinander zu unterscheiden. Die Beauftragung mit der Lizenzierung stellt nicht automatisch eine Bevollmächtigung nach § 5 VerpackDG dar. Eine Tätigkeit als Bevollmächtigter erfolgt nur aufgrund einer gesonderten Beauftragung und Vollmacht und soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.


§ 3 Bevollmächtigung ausländischer Hersteller

3.1 Hersteller mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, die keine Niederlassung in Deutschland haben und für die die gesetzlichen Voraussetzungen einer Bevollmächtigung vorliegen, können Susa Solutions mit der Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben eines Bevollmächtigten gemäß § 5 VerpackDG beauftragen.

3.2 Die Bevollmächtigung erfolgt durch eine gesonderte Vollmacht bzw. einen gesonderten Bevollmächtigtenvertrag.

Der Umfang der Tätigkeit von Susa Solutions als Bevollmächtigter richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben sowie nach dem jeweils geschlossenen Bevollmächtigtenvertrag.

3.3 Soweit Susa Solutions als Bevollmächtigter tätig wird, übernimmt Susa Solutions die gesetzlich vorgesehenen Verpflichtungen im Rahmen des vereinbarten Bevollmächtigungsumfangs.

3.4 Die gesetzliche Registrierung des Herstellers im Verpackungsregister LUCID bleibt von der Bevollmächtigung unberührt.

Der Hersteller ist verpflichtet, seine Registrierung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben vorzunehmen und aufrechtzuerhalten.

Susa Solutions kann den Hersteller bei der Registrierung und bei erforderlichen Änderungen administrativ unterstützen.

3.5 Änderungen der Unternehmensdaten, der Marken, der Verpackungsarten, der Mengen oder sonstiger für die Registrierung und Bevollmächtigung relevanter Angaben sind Susa Solutions unverzüglich mitzuteilen.


§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

4.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, Susa Solutions alle Informationen, Unterlagen und Daten zur Verfügung zu stellen, die für die ordnungsgemäße Durchführung der beauftragten Leistungen erforderlich sind.

4.2 Insbesondere ist der Auftraggeber verpflichtet, Angaben zu Art, Material und Menge der von ihm im Bundesgebiet bereitgestellten bzw. in Verkehr gebrachten Verpackungen vollständig, richtig und fristgerecht zu übermitteln.

4.3 Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm zur Verfügung gestellten Angaben.

4.4 Werden Angaben nicht, nicht vollständig oder verspätet zur Verfügung gestellt, ist Susa Solutions berechtigt, die Abrechnung auf Grundlage der zuletzt vorliegenden Mengenangaben bzw. Prognosemengen vorzunehmen.

Zusätzliche Kosten, Zuschläge oder sonstige Belastungen, die hierdurch bei Systembetreibern oder anderen Dienstleistern entstehen, können an den Auftraggeber weiterberechnet werden.


§ 5 Mengenmeldung und Lizenzierung

5.1 Der Auftraggeber übermittelt Susa Solutions zu Beginn der Vertragslaufzeit eine Prognose der Verpackungsmengen, die voraussichtlich innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres systembeteiligungspflichtig werden.

5.2 Die gemeldeten Prognosemengen dienen als Grundlage für die Systembeteiligung bzw. Lizenzierung und – soweit vereinbart – für die Berechnung von Abschlagszahlungen.

5.3 Änderungen gegenüber den prognostizierten Mengen sowie die tatsächlich angefallenen IST-Mengen des vergangenen Jahres sind Susa Solutions unverzüglich schriftlich über die Webseite „Mengenmeldung“ oder per E-Mail an info@susa-solutions.de mitzuteilen.

5.4 Unterjährige Mengenänderungen können entsprechend den jeweils geltenden Vorgaben des beauftragten Systembetreibers und den vertraglich vereinbarten Fristen vorgenommen werden.

5.5 Für Mengenänderungen nach den vereinbarten Stichtagen können die in der jeweiligen Vertragsübersicht festgelegten Zuschläge bzw. Pönalen berechnet werden. Soweit ein Systembetreiber aufgrund einer verspäteten Mengenänderung zusätzliche Kosten oder Pönalen erhebt, können diese ebenfalls an den Auftraggeber weiterberechnet werden. Die entsprechenden Fristen und möglichen Zuschläge bzw. Pönalen ergeben sich aus den Regelungen zur Mengenmeldung und der jeweiligen Vertragsübersicht.

5.6 Soweit der Auftraggeber als Ist-Mengenmelder vereinbart ist, werden die tatsächlich bereitgestellten bzw. in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen innerhalb der vereinbarten Meldefristen gemeldet und entsprechend abgerechnet.


§ 6 Jahresabschlussmengen

6.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Susa Solutions die tatsächlich im jeweiligen Kalenderjahr bereitgestellten bzw. in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen vollständig und richtig mitzuteilen.

6.2 Für die interne Abwicklung zwischen Auftraggeber und Susa Solutions sind die Jahresabschlussmengen grundsätzlich bis zum 28.02. des Folgejahres über die von Susa Solutions genannten Kommunikationswege zu melden.

6.3 Die vertragliche Meldefrist nach Absatz 6.2 stellt eine interne Frist zwischen Auftraggeber und Susa Solutions dar. Gesetzliche Fristen gegenüber der Zentralen Stelle Verpackungsregister bleiben hiervon unberührt.

6.4 Soweit der Auftraggeber gesetzlich zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung verpflichtet ist, bleibt diese Verpflichtung bestehen. Die Vollständigkeitserklärung ist nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorgaben abzugeben. Die Erstellung und Abgabe der Vollständigkeitserklärung durch Susa Solutions bedarf einer gesonderten Beauftragung und ist kostenpflichtig.

6.5 Soweit Susa Solutions aufgrund einer gesonderten Beauftragung als Bevollmächtigter tätig ist, übernimmt Susa Solutions die gesetzlich zulässigen und vom Bevollmächtigungsumfang erfassten Tätigkeiten. Die Beauftragung als Bevollmächtigter ist kostenpflichtig und wird gesondert vertraglich vereinbart und abgerechnet.


§ 7 Abrechnung und Mengenkorridore

7.1 Susa Solutions erstellt die Abrechnung auf Grundlage der vereinbarten Preise, Lizenzentgelte und der vom Auftraggeber gemeldeten Verpackungsmengen.

7.2 Für die vertragliche Abrechnung zwischen Susa Solutions und dem Auftraggeber gelten die in der jeweiligen Vertragsübersicht vereinbarten Stichtage und Mengenkorridore. Diese vertraglichen Regelungen stellen keine gesetzlichen Meldefristen dar.

7.3 Übersteigen die tatsächlich gemeldeten Mengen die vereinbarten Mengen bzw. den vereinbarten Mengenkorridor, ist Susa Solutions berechtigt, die daraus entstehenden zusätzlichen Lizenzentgelte und gegebenenfalls anfallende Zuschläge des Systembetreibers an den Auftraggeber weiterzugeben.

7.4 Unterschreiten die tatsächlich gemeldeten Mengen die vereinbarten Mengen, erfolgt eine Erstattung nur im Rahmen der vertraglich vereinbarten Mengenkorridore und soweit der jeweilige Systembetreiber eine entsprechende Erstattung tatsächlich gewährt.

7.5 Für Mengenänderungen nach den vereinbarten Stichtagen können die in der jeweiligen Vertragsübersicht festgelegten Zuschläge berechnet werden.

Soweit ein Systembetreiber zusätzliche Kosten oder Zuschläge erhebt, können diese ebenfalls an den Auftraggeber weiterberechnet werden.


§ 8 Preise und Zahlungsbedingungen

8.1 Alle Preise und Lizenzentgelte verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

8.2 Rechnungen von Susa Solutions sind, soweit nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zu bezahlen.

8.3 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Susa Solutions ist insbesondere berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen sowie die gesetzlich zulässigen Kosten der Rechtsverfolgung geltend zu machen.

8.4 Bei Rücklastschriften aufgrund fehlender Kontodeckung oder eines vom Auftraggeber zu vertretenden Rücklastschriftgrundes ist Susa Solutions berechtigt, die tatsächlich entstandenen Bankgebühren und angemessenen Kosten weiterzuberechnen.

8.5 Susa Solutions ist berechtigt, die Vergütung anzupassen, wenn sich während der Vertragslaufzeit die von Susa Solutions nicht zu vertretenden Kosten für Systembeteiligung, Lizenzierung oder sonstige zur Vertragserfüllung erforderliche Leistungen wesentlich verändern.

Eine Anpassung wird dem Auftraggeber rechtzeitig in Textform mitgeteilt.


§ 9 Haftung

9.1 Susa Solutions haftet nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine wirksame Haftungsbegrenzung vereinbart ist.

9.2 Susa Solutions haftet insbesondere nicht für Schäden oder Nachteile, die darauf beruhen, dass der Auftraggeber

9.3 Soweit Susa Solutions als beauftragter Dritter für die Lizenzierung tätig ist, haftet Susa Solutions nicht für Entscheidungen, Verzögerungen oder technische Störungen eines Systembetreibers oder einer Behörde, soweit Susa Solutions diese nicht zu vertreten hat.

9.4 Soweit Susa Solutions als Bevollmächtigter gemäß § 5 VerpackDG tätig ist, bleiben die gesetzlichen Pflichten und Verantwortlichkeiten des Bevollmächtigten unberührt.

9.5 Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.


§ 10 Vertraulichkeit und Datenschutz

10.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen vertraulichen Informationen vertraulich zu behandeln und ausschließlich zur Durchführung des Vertrags zu verwenden.

10.2 Susa Solutions verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.

10.3 Soweit dies zur Durchführung der vereinbarten Dienstleistungen erforderlich ist, dürfen die erforderlichen Daten an Systembetreiber, die Zentrale Stelle Verpackungsregister, Behörden und sonstige zur Vertragserfüllung eingesetzte Dienstleister übermittelt werden, soweit dies gesetzlich zulässig oder erforderlich ist.


§ 11 Laufzeit und Kündigung

11.1 Die Vereinbarung wird mit ihrer Annahme bzw. Unterzeichnung wirksam und beginnt, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, mit Beginn der Leistungserbringung.

11.2 Die Vereinbarung kann mit einer Frist von drei Monaten zum Kalenderjahresende gekündigt werden.

Erfolgt keine fristgerechte Kündigung, verlängert sich die Vereinbarung jeweils um ein weiteres Jahr.

11.3 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

11.4 Bei Beendigung einer Bevollmächtigung gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die Beendigung der Bevollmächtigung und die noch zu erfüllenden Verpflichtungen fort.


§ 12 Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen

12.1 Ändern sich die PPWR, das VerpackDG oder sonstige für die Dienstleistungen von Susa Solutions maßgebliche gesetzliche oder behördliche Vorgaben und hat dies wesentliche Auswirkungen auf die Durchführung der vereinbarten Leistungen, werden die Vertragsparteien die erforderliche Anpassung der Vereinbarung prüfen.

12.2 Ergeben sich aufgrund gesetzlicher Änderungen, behördlicher Vorgaben oder verbindlicher Vorgaben der Systembetreiber zusätzliche Leistungen oder Kosten, kann Susa Solutions diese nach vorheriger Mitteilung entsprechend anpassen bzw. weiterberechnen, soweit dies rechtlich zulässig ist.

12.3 Kann aufgrund einer wesentlichen Änderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen keine zumutbare Anpassung der Vereinbarung erreicht werden, ist jede Vertragspartei berechtigt, die Vereinbarung unter Einhaltung einer angemessenen Frist zu kündigen.


§ 13 Nicht vom Leistungsumfang umfasste Verpflichtungen

Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind insbesondere folgende Leistungen nicht Bestandteil der Dienstleistungen von Susa Solutions:

Die Verantwortung für diese Verpflichtungen verbleibt beim Auftraggeber.


§ 14 Schlussbestimmungen

14.1 Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen mindestens der Textform, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.

14.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt – soweit rechtlich zulässig – eine solche Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Regelung möglichst nahekommt.

14.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit gesetzlich zulässig.

14.4 Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz von Susa Solutions Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung.

14.5 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung ab dem 12.08.2026.